Mithaftung nach Unfall beim Kolonnenspringen

München – Wer sich in einer Fahrzeugkolonne durch Überholen weiter «vorarbeitet», gilt in der Rechtsprechung im Einzelfall nicht als Idealfahrer. Denn Kolonnenspringen sei zwar kein Verstoß, gehe aber mit einer Gefährdung einher. Kommt es zu einem Unfall, muss man unter Umständen mithaften.

Im verhandelten Fall arbeitete sich ein Autofahrer vom Ende einer Kolonne durch Kolonnenspringen nach vorne. Auf Höhe der zweiten Fahrerin scherte diese aus, und es kam zum Unfall. Der Mann verlangte Schadenersatz von der Frau.

Den sagte ihm das Oberlandesgericht München auch zu. Denn überwiegend sei die Frau für den Unfall verantwortlich. Sie hätte vorher sicherstellen müssen, dass sie durch ihr Überholen den rückwärtigen Verkehr nicht gefährdet. Doch auch wenn es kein Verstoß sei, eine Kolonne zu überholen, sei eben mit diesem Kolonnenspringen eine Gefahr verbunden, die ein Idealfahrer nicht eingehe. Daher hafte der Mann zu einem Anteil von 20 Prozent (Az.: 10 U 4448/16).

Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.


(dpa/tmn)

(dpa)

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