Blau mit Alaaf und Helau: Finger weg vom Auto

Losheim am See – Wer die fünfte Jahreszeit mit Alkohol feiern will, lässt danach besser immer das Auto stehen. Das rät die Prüforganisation KÜS. Für Fahrer unter 21 Jahren und Fahranfänger in der Probezeit gilt sowieso die 0,0-Promille-Grenze.

Den anderen ist Alkohol am Steuer zwar nicht grundsätzlich verboten, doch rät die Sachverständigenorganisation davon ab. Denn bereits erlaubte kleine Mengen können hinter dem Steuer enthemmen und die Fahrsicherheit beeinträchtigen

Schon geringe Mengen Alkohol beeinflussen das Fahrverhalten

So können bereits 0,3 Promille die Sehleistung leicht beeinträchtigen und Aufmerksamkeit, Reaktionsvermögen und Kritikfähigkeit senken, ergänzt der ADAC. Und das ist eine Alkoholmenge, die ohne Unfall oder Fahrfehler noch erlaubt ist. Passieren solche Ausfallerscheinungen ab 0,3 Promille, liegt allerdings eine Straftat vor. Drei Punkte in Flensburg, Geld- oder Gefängnisstrafen und der Verlust des Führerscheins können folgen.

Ab 0,5 Promille begehen Fahrer auch ohne Auffälligkeiten eine Ordnungswidrigkeit, auf die mindestens 500 Euro, ein Punkt und ein Monat Fahrverbot folgen. Jetzt verschlechtern sich nicht nur die vorgenannte Eigenschaften, sondern zusätzlich sind unter anderem das Gehör und die Fähigkeit, Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, beeinträchtigt.

Die absolute Fahruntüchtigkeit wird als Straftat geahndet.

Ab 0,8 Promille kann sich laut ADAC die Reaktionszeit bis zu 50 Prozent verlängern. Ab 1,1 Promille sieht der Gesetzgeber die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht und ahndet sie auch völlig unabhängig von Unfall oder Fahrfehlern als Straftat.

Die KÜS rät aber nicht nur direkt nach der Feier zur Heimreise zu Fuß, mit Bus, Bahn, Taxi oder öffentlichem Nahverkehr. Eine kritische Menge Alkohol kann auch noch am nächsten Morgen noch im Blut sein. Alkohol baut sich im menschlichen Körper in der Regel mit nur circa 0,15 Promille pro Stunde ab. Restalkohol ist daher nicht zu unterschätzen und baut sich erst im Lauf des Tages ab.

Wer mit einem der seit letztem Jahr zugelassenen E-Scooter unterwegs ist muss sich übrigens an die gleichen Alkoholgrenzen halten und muss mit den gleichen Konsequenzen rechnen wie Autofahrer. Den diese Werte gelten für alle Kraftfahrzeuge. Auf dem Fahrrad ist rechtlich ab 1,6 Promille die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht.


(dpa/tmn)

(dpa)

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