So klappt die Schadensregulierung nach dem Unfall

Neuss – Ein Auffahrunfall auf der Straße ist schnell passiert. Dann stellen sich viele Fragen – zum Beispiel die nach der Polizei. Bei einem unstrittigen Unfallhergang können die Beteiligten ohne polizeiliche Hilfe alles Erforderliche selbst regeln.

«Die Polizei sollte immer dann gerufen werden, wenn der Unfallhergang strittig ist oder der Verdacht einer Straftat besteht oder ein Beteiligter oder Geschädigter zu ermitteln ist», sagt Tobias Goldkamp, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Neuss.

«Beide Unfallgegner sollten in diesem Fall Ihre Kontaktdaten inklusive Versicherungsnummer austauschen», sagt Gerrit Reichel vom ACV Automobil-Club Verkehr. Bei Leasing- oder Mietfahrzeugen könne eine polizeiliche Unfallaufnahme aber oft verpflichtend sein.

Unterschieden wird bei Unfällen grundsätzlich zwischen einem Vollkasko- und einem Haftpflichtschaden. «Bei einem Vollkaskoschaden tritt die eigene Versicherung ein. Hier geht man also von einem selbst verschuldeten Unfall aus», erklärt Reichel. «Ein Haftpflichtschadensfall hingegen wird von der gegnerischen Versicherung reguliert.» Zu Letzteren zählen häufig Auffahrunfälle.

Eigene Versicherung immer umgehend informieren

Stets sollte auch die eigene Versicherung informiert werden. «Ein Unfallschaden sollte immer umgehend, spätestens aber innerhalb einer Woche der eigenen Versicherung gemeldet werden. Und zwar auch dann, wenn man meint, keine Schuld zu tragen», rät Matthias Zunk vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Hilfreich ist ein Unfallprotokoll. «Wichtig ist, dass hier kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird», so Zunk. Auch sollte der Unfallort aus verschiedenen Perspektiven fotografiert werden. Der bei allen Versicherungen und Autoklubs erhältliche Europäische Unfallbericht ist ein guter Leitfaden.

Kommt es im Zuge der Abwicklung zu Unstimmigkeiten, sind Autofahrer gut beraten, wenn Sie sich juristische Hilfe holen. «Haftet der Unfallgegner, muss er auch die Rechtsanwaltskosten tragen», erklärt Goldkamp. In allen anderen Fällen können Autofahrer sich durch eine Verkehrsrechtschutzversicherung absichern.

Wo der Wagen repariert wird, kann der Fahrzeugeigentümer bestimmen. Allerdings darf eine Versicherung auf eine günstigere alternative Fachwerkstatt verweisen, wenn die für den Geschädigten zumutbar ist. Goldkamp empfiehlt daher, im Zweifel vor der Reparatur den Kostenvoranschlag oder das Schadensgutachten bei der Versicherung einzureichen.

Bei höheren Schäden ist ein Gutachter gefragt

Bei Schäden bis 750 Euro handelt es sich um Bagatellschäden, hier genügt der Versicherung laut ADAC der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt mit Fotos vom Unfallfahrzeug. Bei höheren Schäden oder einem Totalschaden hingegen muss ein Gutachter eingeschaltet werden. Die Kosten trage die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Bei Kaskoschäden bestimmt die eigene Versicherung den Gutachter.

Weniger eindeutig verhält es sich mit einem Ersatzfahrzeug. Generell hat der Geschädigte laut Goldkamp schon bei wenigen Stunden Reparatur Anspruch darauf. «Allerdings gibt es hier in der Praxis häufig Diskussionen mit den Versicherungen, weil diese einwenden, dass ein Mietwagen bei einem anderen Anbieter günstiger zu bekommen sei», so der Jurist. Einfacher ist die Inanspruchnahme der pauschalen Nutzungsausfallentschädigung.

Reguliert die Autoversicherung einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden, steigt im Folgejahr in der Regel der Beitrag, weil der Versicherte in der Schadensfreiheitsklasse zurückgestuft wird. Es kann sich daher lohnen, einen kleineren Schaden selbst zu bezahlen.


(dpa/tmn)

(dpa)

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