Was Autofahrern während der Fußball-WM erlaubt ist?

München – Fangesänge, Freudentänze und Fremde, die sich in den Armen liegen. Neben solchen Szenen auf den Fanmeilen und in den Stadien erwarten Experten für die
Fußball-WM (14. Juni bis 15. Juli) auch auf den deutschen Straßen wieder einen Ausnahmezustand. Doch nicht alles ist erlaubt.

Weit verbreitet ist Autoschmuck. Klassiker sind der sogenannte Car-Bikini, ein Überzieher in den Landesfarben für den Seitenspiegel, und Fähnchen für die Seitenfenster. «Beides ist erst einmal unproblematisch und erlaubt», erklärt Michael Siefener, Sprecher des Bayerischen Innenministeriums in München. «Allerdings darf der Fahrer nicht behindert werden.» Die Fahne darf etwa den Blick aus dem Seitenfenster nicht versperren.

Rainer Camen vom Tüv Nord nennt einen weiteren Aspekt: «Die Fähnchen sind häufig billig gemacht und knicken oftmals ab.» Der Autofahrer hafte, wenn durch Abbrechen oder falsche Befestigung Schäden an anderen Fahrzeugen entstehen. Daher rät Camen: «Spätestens vor einer Fahrt auf der Autobahn sollte der Fan-Schmuck demontiert werden. Die Fahnen sind nicht für höhere Geschwindigkeiten ausgelegt.»

Darüber hinaus verursachen sie eine Sicherheitslücke. «Wer sich eine Fahne in die Scheibe klemmt, erleichtert Langfingern die Arbeit, denn der entstandene Spalt ist für sie eine Einladung», so der Tüv-Experte. Der Autoversicherer könne in einem solchen Fall die Regulierung des Schadens sogar verweigern.

Im Hinblick auf die Überzieher für die Seitenspiegel sollte man beachten, dass es mittlerweile zahlreiche Fahrzeuge gibt, an denen die Blinkleuchten im Spiegel integriert sind. Diese dürfen die Überzieher nicht verdecken.

Generell gilt: Es ist erlaubt, solange niemand gefährdet oder behindert wird. Rechtsanwalt Michael Burmann vom Deutschen Anwaltverein verweist in diesem Zusammenhang auf den Paragraf 30 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Darin heißt es: «Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt.»

Wer verunsichert ist, ob sein Fahrzeug optisch und technisch den Anforderungen der Gesetze noch genügt, dem empfiehlt Michael Siefener, vorher bei der Polizei oder beim Tüv nachzufragen.

Auch beim Verhalten müssen Fans auf Regeln achten. Die beliebten Autokorsos müssen eigentlich angemeldet werden, erklärt Siefener. «In der Realität finden sie aber immer spontan statt.»

Die Polizei dürfe dann aus der Situation heraus entscheiden, ob sie den Korso zulässt oder unterbindet, was ebenso für das Hupen gilt. Weniger Spaß versteht die Polizei aber, wenn Gefahr im Verzug ist. Das ist der Fall, wenn jemand glaubt, es gehöre zum Feiern eines Sieges dazu, auf dem Dach oder der Motorhaube des Autos mitfahren zu wollen.

Auch kann es sehr gefährlich werden, wenn man sich übermütig aus dem Fenster lehnt. «Der Fahrer ist hier in der Verantwortung, aber auch die Beifahrer haben eine Eigenverantwortung. Wenn etwas passiert, kann sich keiner hinter dem anderen verstecken», warnt Siefener.

Wenn jemand verletzt wird, haftet der Fahrer beziehungsweise dessen Versicherung. «Wenn sich der Verunfallte aber bewusst in Gefahr gebracht hat, trifft ihn ein Mitverschulden», sagt Burmann. Möglicherweise werde ihm daher nicht sein ganzer Schaden ersetzt. «Der Anspruch kann prozentual gekürzt werden.»


(dpa/tmn)

(dpa)

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