Radler haftet mit für Unfall auf Zebrastreifen

Goslar – Wer als Fahrradfahrer auf einem Zebrastreifen mit einen Kraftfahrzeug kollidiert, haftet beim Unfall mit. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hingewiesen.

Knochenbrüche und beschädigtes Fahrrad

Im vorliegenden Fall (Az.: 31 U 23/19) hatte laut DAV ein Radfahrer fahrend einen Zebrastreifen überquert, als er mit einem Auto kollidierte. Der Mann musste wegen eines komplizierten Knochenbruchs stationär behandelt werden. Er bekam vorgerichtlich 50 Prozent des Schadens an seinem Fahrrad entstandenen Schadens ersetzt sowie 3000 Euro Schmerzensgeld und 150 Euro wegen Schäden an seiner Kleidung.

Der Mann verlangte jedoch vollen Schadenersatz und zog vor Gericht. Seine Klage scheiterte. Die Richter sahen bei ihm einen erheblichen Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht. Zebrastreifen seien nämlich ausschließlich für Fußgänger oder Nutzer von Roll- oder Krankenfahrstühlen da. Um denselben Schutz wie Fußgänger zu genießen, müssten Radfahrer absteigen und das Rad schieben.

Auch in anderen Fällen können Radler haften

Nach Angaben der DAV-Verkehrsrechtsanwälte haften Fahrradfahrer auch bei einem Unfall mit Fußgängern auf einem Zebrastreifen. Sie haften auch dann, wenn Fußgänger einen Zebrastreifen überqueren, der über einen Fahrradweg führt.


(dpa/tmn)

(dpa)

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