Polizei darf Rotlichtdauer mit dem Handy messen

München – Wer als Autofahrer eine Ampel missachtet, die schon länger als eine Sekunde Rot zeigt, begeht einen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß. Darauf folgen 200 Euro Bußgeld und zwei Punkte in Flensburg, aber auch ein Monat lang ein Fahrverbot.

Wie lange die Ampel schon auf Rot gestellt ist, darf die Polizei auch mit der Stoppuhrfunktion eines Smartphones messen. Allerdings muss dann ein höherer Toleranzabzug erfolgen. Das zeigt ein Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Az.:
201 ObOWi 238/19), auf den der ADAC hinweist.

Eine Polizeistreife greift zum Handy

Im verhandelten Fall ging es darum, dass eine Polizeistreife vor einer Ampelanlage Rotlichtverstöße kontrollierte. Ein Autofahrer fuhr bei Rot drüber und erhielt einen Bußgeldbescheid, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Bei der Frage, ob die Ampel bereits länger als eine Sekunde lang Rot angezeigt hatte, beriefen sich die Polizisten auf eine Messung mit der Stoppuhrfunktion eines Smartphones.

Dagegen legte der Autofahrer Einspruch ein. Ein Messung mit so einer nicht geeichten Stoppuhr war seiner Meinung nach nicht verwertbar.

Messung mit nicht geeichtem Gerät ist zulässig

Die Sache ging vor Gericht – und das entschied, dass eine Messung per Smartphone grundsätzlich nicht rechtswidrig ist. Auch mit einem nicht geeichten Gerät ließen sich Rückschlusse darüber ziehen, wie lange die Ampel bereits Rot anzeigte. Aber auch der fehlenden Eichung wollte das Gericht Rechnung tragen: Während der Toleranzabzug bei einer Messung von Hand mit einer geeichten Stoppuhr 0,3 Sekunden betrage, müsse der Abzug bei Smartphone-Messungen höher ausfallen.

Das Amtsgericht war in erster Instanz von 0,3 Sekunden ausgegangen, die Messung hatte eine Rotlichtphase von 1,49 Sekunden ergeben. Das Amtsgericht muss laut ADAC nun entscheiden, wie viel davon abgezogen werden muss – und ob dann noch ein qualifizierter Verstoß vorliegt.


(dpa/tmn)

(dpa)

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