Fußgänger darf Vorrecht am Zebrastreifen nicht erzwingen

München – Sein Vorrecht am Zebrastreifen darf ein Fußgänger nicht erzwingen. Kann er erkennen, dass ein Auto aufgrund seines unverminderten Tempos nicht anhalten wird, darf er nicht über die Straße gehen. Kommt es so zum Unfall, muss der Passant unter Umständen mithaften.

Als ein Mann im Dunkeln über einen Zebrastreifen ging, kam es zum Unfall mit einem Auto. Das hatte sich unvermindert mit etwa Tempo 50 dem Übergang genähert. Das Oberlandesgericht München (Az.: 10 U 750/13) gab den größten Teil der Schuld zwar dem Autofahrer. Denn grundsätzlich hätten Fußgänger am Zebrastreifen Vorrang. Zumal der Fahrer zu der betreffenden Zeit mit vielen Passanten hätte rechnen müssen.

Doch zu 25 Prozent trifft den Fußgänger eine Mitschuld. Denn ein Gutachten hatte ergeben: Er hätte das Auto lange genug sehen und daher den Unfall verhindern können. Denn an Überwegen dürfen die Fußgänger ihr Vorrecht weder erzwingen noch achtlos über die Straße gehen – ganz besonders nicht bei Dunkelheit.

Über das Urteil berichtet die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).


(dpa/tmn)

(dpa)

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