Defektes Navigationsgerät in einem Gebrauchtwagen – Geld zurück?

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Vor kurzer Zeit wurde vor dem Oberlandesgericht in Köln ein Fall verhandelt, in welchem die Streitlage so war, dass ein Käufer eines Gebrauchtwagens vom Kauf zurücktreten wollte, weil das Navigationsgerät des Gebrauchtwagens defekt war.

Der Kläger erhielt Recht, das Gericht entschied mit folgendem Urteil: „Defektes Navigationsgerät kann Rücktritt vom Vertrag begründen.“ Man muss aber an dieser Stelle beachten, dass das Navigationsgerät mindestens fünf Prozent des Gesamtwertes des Autos ausmachen muss, damit hier ein wesentlicher Mangel vorliegt, der erst eien Rücktritt ermöglicht. Außerdem muss der Verkäufer die Möglichkeit erhalten, mindestens drei Reparaturversuch zu unternehmen. Erst, wenn der Mangel beim dritten Versuch nicht zufriedenstellend repariert wurde, greift das Urteil.

Gerade bei neueren Modellen dürfte dies verheerende Folgen für die Händler haben, wenn sich die sogenannte „Wesentlichkeitsgrenze“, die bisher bei zehn Prozent gelegen hatte, nun auf fünf Prozent absinkt. Diese Grenze kann dann nicht nur auf Navigationsgeräte angewendet werden, sondern auch auf andere Kleinteile am Wagen. Nimmt man ein Modell des Marktführers TomTom, kostet dieses neu durchschnittlich um die 300 Euro. Dies würde bedeuten, wenn ein Gebrauchtwagen im Wert von 6.000 Euro ein defektes Navigationsgerät im Wert von 300 Euro besitzt, kann der Käufer nach vergeblichen Reparaturen von Kauf zurücktreten.

Mit diesem Urteil werden die Rechte der Käufer gestärkt, denn zu oft werden sie damit gelockt, dass der hohe Preis für einen Gebrauchtwagen aus der modernen Ausstattung wie Klimaanlage und Navigationsgerät resultiert.