Was sich 2017 im Straßenverkehr ändert

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Stuttgart – Im Rahmen einer Novelle der Straßenverkehrsordnung ändert sich einiges für Autofahrer und Radfahrer. Sie müssen sich daher in manchen Punkten umstellen. Ein Überblick zu Neuregelungen, die 2017 wirksam werden oder kurz vor dem Jahreswechsel in Kraft getreten sind:

Ampel-Regelung: Bislang galten für Radler die Fußgängerampeln, wenn an Ampelkreuzungen keine eigenen Lichtzeichen für Radler vorhanden waren. Künftig gilt nach Paragraf 37 Abs. 2 Satz 6 StVO: «Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten», Anja Smetanin vom Verkehrsclub Deutschland (VCD). Auf Radwegen gelten die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr.

E-Bikes auf Radwegen: Pedelecs, die bis Tempo 25 elektrisch fahren können, sollen ab 2017 auch auf den Radwegen rollen. Kenntlich gemacht werden soll dies mit einem neuen Verkehrsschild «E-Bikes erlaubt». Die schnelleren S-Pedelecs jedoch sind davon ausgenommen. «Leider ist die Definition hier nicht eindeutig genug.» Es sei daher zu befürchten, dass künftig S-Pedelecs mit einer Unterstützung bis 45 km/h auch auf den für E-Bikes freigegebenen Radwegen unterwegs sind, sagt Anja Smetanin.

Gebühren für HU und Führerschein steigen: Die theoretische Prüfung soll künftig 11,90 Euro statt rund 11 Euro kosten. Für die inzwischen übliche Prüfung am Computer werden zukünftig 10,60 Euro fällig. Für die Abnahme der praktischen Pkw-Prüfung müssen 91,75 Euro bezahlt werden. Die praktische Motorrad-Prüfung verteuert sich auf 121,38 Euro. Damit steigen die Kosten für den Führerschein weiter, was nach Ansicht des Autoclub Europa (ACE) aber vor allem auch an den stetig steigenden Stundensätzen der Fahrschulen liegt. Ebenfalls teurer wird die Hauptuntersuchung. Je nach Bundesland werden künftig Gebühren in Höhe von 35 Euro und 54,86 Euro erhoben.

Radelnde Eltern: Bislang mussten radelnde Eltern, die kleine Kinder begleiten, auf dem Radweg oder der Fahrbahn fahren, während die Kinder mit ihrem Rad den Fußweg nutzen durften. Dies ändert sich ab 2017. Eine längst überfällige Entscheidung, wie der VCD betont. «Es war völlig realitätsfremd, dass Kleinkinder und Eltern voneinander getrennte Wege nutzen mussten», sagt Smetanin vom VCD.

Rettungsgasse: Auf Autobahnen sowie außerorts auf Straßen mit mindestens zwei Streifen pro Richtung gilt künftig: Sobald Autos mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder es Stillstand gibt, müssen sie eine Rettungsgasse zwischen der äußersten linken Spur und der unmittelbar rechts daneben bilden. Bei drei oder vier Spuren fahren also die Autos auf dem linken Streifen nach links und alle anderen nach rechts. Bisher sollte etwa bei vier Spuren die Gasse in der Mitte gebildet werden. «Diese Regelung schafft Klarheit und wird die Akzeptanz der Verkehrsteilnehmer erhöhen», sagt Sven Rademacher vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR).

30er-Zonen: Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, die auf 30 km/h reduziert werden kann, wenn es sich zum Beispiel um einen Unfallschwerpunkt handelt. Auf Hauptverkehrsstraßen hingegen waren die Hürden für eine Absenkung auf Tempo 30 bislang sehr hoch. Zukünftig sollen Gemeinden eine 30er-Zone vor Schulen, Kindergärten oder Altenheimen leichter ausweisen können, auch wenn diese an Hauptstraßen liegen.

Euro 4 für Motorräder: Neue Motorräder und Kleinkrafträder können ab Januar 2017 nur noch dann zugelassen werden, wenn sie den Schadstoffvorgaben der Euro 4 entsprechen. Gegenüber der bislang geltenden Euro-3-Norm verringert sich der Emissionsausstoß um mehr als die Hälfte. Der maximale Geräuschpegel darf bei Motorrädern über 175 Kubik nicht mehr als 80 dB(A) betragen. Die Neureglung jedoch nur für Erstzulassungen, alte Bikes genießen Bestandschutz. «Das sorgt aber dafür, dass viele Händler nun die alten Maschinen loswerden wollen. Hier können vielleicht ein paar Schnäppchen geschossen werden», sagt Constantin Hack vom ACE.


(dpa/tmn)

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