Urheberrecht – auch im Internet gilt es!

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Viele Internetnutzer denken das World Wide Web ist ein rechtsfreier Raum und erlaubt das hemmungslose Kopieren und Klauen von Bildern und Texten ohne Konsequenzen. Doch gerade diese Handlungen sind nicht erlaubt. Auch private User dürfen keinerlei Inhalte aus anderen Seiten herauskopieren und für die eigenen Zwecke verwenden. Das gilt für Artikel, Fotos und jegliche Inhalte auf Internetseiten weltweit.

Gerade im Zeitalter von sozialen Netzwerken und unterschiedlichen Blogs stellen viele User verschiedene persönliche Inhalte für jedermann zugänglich in das Internet. Doch auch diese privaten Bilder und Texte sind nicht vor dem unerlaubten Kopieren und der unrechtmäßigen Verwendung von Dritten geschützt.

Welche Inhalte sind durch das Urheberrecht geschützt?

Jeder der einen Artikel oder einen Text verfasst, aber auch anderweitig ein kreatives Werk erschafft, ist dessen Urheber und hat das alleinige Recht auf die Veröffentlichung und Verbreitung der Arbeit. Diese Rechte müssen nicht eingetragen werden und bestehen schon von Anfang an. Allerdings können nur natürliche Personen die Rolle eines Urhebers übernehmen. Vereine, Stiftungen oder Kapitalgesellschaften können in diesem Fall nicht der Urheber eines Werkes sein.

Doch nicht jedes Werk fällt unter das Urheberrecht. Entscheidend hierfür sind der geistige Gehalt und die Individualität der Schöpfung. Nur wenn sich das Werk in diesen Punkten von anderen Inhalten unterscheidet, sind die Rechte durch das Urheberrecht schützenswert. Kurze Postings auf Plattformen wie zum Beispiel Twitter und Facebook zählen nicht zu diesen Werken. Hierbei fehlt es den Veröffentlichungen an der sogenannten Schöpfungshöhe. Das heißt, sie unterscheiden sich nicht von anderen Texten dieser Art und stellen kein individuelles Werk dar. Anders verhält es sich bei Bildern und Videos. Auch wenn viele User die nötige Schöpfungshöhe in diesen Inhalten nicht erkennen können, zählt jedes einzelne Foto zu den sogenannten Lichtbildwerken und ist somit geschützt.

Wann tritt das Urheberrecht in Kraft

Das Urheberrecht beginnt sofort nach der Schaffung des eigenen Werkes oder der Entstehung eines Bildes beziehungsweise eines Videos. Dieses Urheberrecht besteht noch weitere 70 Jahre nach dem Ableben des Verfassers. Aus diesem Grund ist es ungefugten Dritten nicht erlaubt, ein geschütztes Werk zu kopieren oder die Inhalte auf die eigene Internetseite zu laden.

Allerdings können die Urheber sogenannte Nutzungsrechte vergeben und Dritten gestatten das geschützte Werk für die eigenen Bedarfe zu nutzen. Diese Rechte sind allerdings auf die Nutzung beschränkt. Eine Übertragung des Urheberrechts an Dritte ist hier nicht möglich. Hierbei sollte man auch zwischen einem generellen Nutzungsrecht und der einfachen Variante unterschieden. Das einfache Nutzungsrecht erlaubt es einem Dritten, das Werk für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Wird dieses Werk allerdings noch für weitere Veröffentlichungen verwendet, verstößt dieser Nutzer gegen das ihm gewährte Nutzungsrecht und somit auch gegen das Urheberrecht.

Das Zitieren von geschützten Werken hingegen ist erlaubt, allerdings nur eingeschränkt. Hiermit sollen der Schutz des Werkes und das Interesse der Öffentlichkeit zu gleichen Teilen bedient werden. So müssen auch bei der Verwendung von Zitaten einige Bedingungen erfüllt werden. Grundsätzlich nicht gestattet ist das Zitieren des kompletten Werkes. Im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit können teilweise komplette Werke von den Nutzern aufgeführt werden. Allerdings gilt dies nicht für das Internet.

Foto: Lennartz – Fotolia

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