Radler stürzt beim Ausweichen: Autofahrer muss mithaften

Frankfurt/Main – Stürzt ein Radfahrer, obwohl der Autofahrer ihn nicht berührt hat und der Radler sogar ausgewichen ist, kann der Autofahrer trotzdem für den Unfall haften. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Az. 16 U 57/18).

Auf einem nur zwei Meter breiten befestigten Feldweg kamen sich ein Auto und ein Fahrradfahrer entgegen. Die Autofahrerin machte eine Kontrollfahrt im Auftrag der Stadt. Der Radler wich dem Auto auf den unbefestigten und matschigen Seitenstreifen aus. Beide passierten sich ohne Berührung. Als aber der Radler wieder auf den Weg auffahren wollte, stürzte er. Mehrfache Verletzungen waren die Folge.

Der Radler klagte auf Erstattung von Behandlungskosten und der Fahrradreparatur sowie auf ein Schmerzensgeld von 10 000 Euro. Die erste Instanz verklagte die Fahrerin zur Übernahme von der Hälfte des Schadens. Die Sache ging in Berufung – ohne Erfolg. Die nächste Instanz bestätigte das Urteil.

Auch der Radfahrer hat eine Teilschuld

Obwohl es sich um einen «berührungslosen Unfall» handelte, sei der Sturz des Radlers der Beklagten und der Betriebsgefahr ihres Autos zuzurechnen. Letztere sei weit auszulegen und umfasse alle durchs Auto beeinflussten Schadensabläufe.

Zwar sei die eigentliche Gefahr einer Kollision beim Sturz vorüber gewesen, da er sich erst ereignete, als der Radfahrer vom Seitenstreifen wieder auf den Feldweg fuhr. Dennoch ist der Sturz als Teil des insgesamt missglückten Ausweichmanövers zu sehen.

Die Autofahrerin musste aber nur für die Hälfte des Schadens aufkommen, da der Radler auch eine Teilschuld hatte. Nach Ansicht des Gerichts hätte er auch anhalten können, um das Auto vorbeifahren zu lassen. Und er habe angesichts der matschigen Verhältnisse nicht die gebotene Sorgfalt beim Wiederauffahren auf den Weg walten lassen.


(dpa)

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